Tippgeber werden – Ihr Tipp zahlt sich aus!

Was ist ein Tippgeber bzw. die Tippgeberprovision? Was sind die Voraussetzungen und was habe ich davon? All diese Fragen klären wir hier kurz und knapp.

Was ist ein Tippgeber bzw. die Tippgeberprovision?
„Schatz, hast du gehört? Die Mustermanns wollen ihr Haus verkaufen.“

Damit könnte der Stein ins Rollen kommen, denn Sie verfügen über eine Information, welche Sie als Tippgeber qualifiziert und die für uns von großer Bedeutung sein kann.

Freunde, Verwandte, Bekannte, Familie, Nachbarn oder Arbeitskollegen möchten Ihr Haus, Grundstück oder eine Wohnung verkaufen? Dann zögern Sie nicht, den Kontakt zwischen dem Verkäufer und uns, besser!immo, herzustellen. Führt dieser Tipp dann zur Zusammenarbeit mit dem genannten Verkäufer und dessen Immobilie, erhalten Sie die sogenannte „Tippgeberprovision“. Die Höhe variiert aufgrund des Preises der verkauften Immobilie und wird anteilig von unserer Courtage gezahlt.

Klingt einfach? Ist es auch!

Rechenbeispiel

Erzielter Immobilienpreis: 300.000 €
Maklergebühr netto: 18.000 €
davon 10%
Ihr Verdienst: 1.800 Euro!

Der Ablauf

1. Kontaktaufnahme

Sie nehmen Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder persönlich auf und teilen uns den Eigentümer mit, der sein Grundstück oder seine Immobilie verkaufen möchte. Wichtig ist, dass der Besitzer dem Austausch der Daten, der DSGVO, zustimmt. Möglich ist auch, dass Sie uns den Inhaber der Immobile empfehlen und dieser den direkten Kontakt mit uns sucht. – Bitten Sie ihn um Erwähnung ihrer Person beim Erstkontakt.

2. Prüfung der Angaben

Anschließend setzen wir uns mit Ihnen und dem Eigentümer in Verbindung und stellen sicher, dass alle Angaben korrekt sind.

3. Auftragsabschluss

Im nächsten Schritt wird ein Auftrag zwischen dem Immobilieneigentümer und uns geschlossen. Dieser beinhaltet die Erlaubnis zur Vermarktung seiner Immobilie durch besser!immo.

4. Auszahlung der Provision

Nach Abschluss aller Verträge sowie der notariellen Beglaubigung und unserer marktüblichen Courtage, erhalten Sie Ihre anteilige Tippgeberprovision.

Was gilt es zu beachten?

  • Ein privater Tippgeber muss diese Tippeinnahme als sonstige Einnahme versteuern, wenn sie den einmaligen Freibetrag von 256,00 Euro p.a. erreicht (§ 22 Abs. 3 EStG).
  • Tipps von Lebens- oder Ehepartnern des Verkäufers der Immobilie können leider nicht berücksichtigt werden.
  • Akquise ist durch unaufgeforderte Anrufe und Täuschung sowie Belästigung oder eine aggressive Herangehensweise zu vermeiden. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb regelt dies in den einzelnen Paragrafen.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Wir sind immer nur einen Anruf oder eine Nachricht entfernt.

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